Allgemeine Geschäftsbedingungen -

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

I. Allgemeines

Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich entgeltlicher und unentgeltlicher Bera-tungsleistungen sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten sowohl für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Unter-nehmer im Sinne von § 14 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Sondervermögen sind, als auch für Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteile, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung / Leistung vorbehaltslos erbringt. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung mit aufgenommen werden.

II. Angebot und Lieferumfang

  1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrück-lich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handels-übliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich bestimmt ist, da die Bestellung höchstens 6 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflicht, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  3. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherung und nachträgliche Vertragsänderungen.
  4. Konstruktion- und Formveränderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind.
  5. Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Liefer-unfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie dienen als Maßstab zur Fest-stellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist.

III. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Ver-käufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, aus-schließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwert-steuer. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluß erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit –jedoch mindestens 4 Monate- gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer ersetzt verlangen.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Die dem Käufer aus §320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. Skonto-Zusagen gelten nur für den Fall, das sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
  3. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
  4. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den auftretenden Mängeln stehen.
  5. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.

IV. Lieferfristen und Verzug

  1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Bei-bringung etwaigen vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmi-gungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtsmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs der Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
  4. Entsprechendes gilt wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist. ( z.B. Zahlungsverzug )
  5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
  6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
  7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer –ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden- nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkstattrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann.
  8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlich Frist des §286 Abs.3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2 durch ein anderes nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des §268 Abs.2 BGB in Verzug setzen.

V. Gefahrenübergang und Transport

  1. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert.
  2. Im Falle des Versendungskaufes geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, später jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbreitschaft an auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
  4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
  5. Teillieferungen sind zulässig soweit dem Käufer zumutbar.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie –wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt- unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen, andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.
  3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß §771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach §771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.
  4. Der Käufer, der nicht Verbraucher ist, ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Verkäufer aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaend-betrages (einschl. MwSt.) des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterver-äußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtig. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt.
  5. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungs-verzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurück-nahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht die Bestimmungen des BGB über das Verbraucher-darlehen Anwendung finden, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt.
  7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatz-steuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

VII.Mängelrüge und Haftung für Mängel

Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:

  1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherter Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich zu rügen. Ist der Vetrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt §377 HGB mit der Maßgabe, daß Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind.
  2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich, nach billigem Ermessen unter-liegender Wahl des Verkäufers auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung- als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Bei einem Verbraucherge-schäft liegt das Wahlrecht beim Käufer, es sei denn, der Verkäufer wird durch die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung mit Kosten belastet, die sich bei einer anderen Wahl nicht ergeben hätten, sofern dies ohne Nachteil für den Käufer bleibt. Ersetzte Teile werden Eigentum des Ver-käufers. Bei Austausch der gesamten Kaufsache im Wege der Nichter-füllung hat der Käufer einen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzungs-entschädigung. Die Nutzungsentschädigung richtet sich nach den Miet-tabellen der Maschinenringe,ansonsten nach den durchschnittlichen Miet-kosten für die Sache, die in dem Zeitraum der Nutzung angefallen wäre.
  3. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an in 12 Monaten, bei einem Verbrauchergeschäft in 24 Monaten. Für gebrauchte Waren übernimmt der Verkäufer gegenüber Verbraucher für 12 Monate ab Gefahrübergang Gewährleistung. In allen anderen Fällen nur dann, wenn dies mit dem Käufer ausdrücklich vereinbart wurde. Gewähr-leistungsansprüche werden, sollte ein Mangel vorliegen, grundsätzlich nur bei Vorlage des Originalkaufbeleges anerkannt.
  4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind : Ungeeignete o. unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und / oder vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung -insbesondere von Verschleißteilen-, fehlerhafte oder vernachlässigte Behandlung, unge-eignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
  5. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer für die notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzen. Verweigert der dies, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungs-frist 12 Monate. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Nutzungsunterbrechung verlängert.
  7. Durch etwa seitens des Käufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben.
  8. Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatz-lieferung trotz mehrerer Versuche fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllung sind dem Verkäufer unter Berücksichtigung der Belastung für den Käufer und der Kompliziertheit des Mangels in der Regel zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
  9. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

VIII.Allgemeine Haftungsbegrenzung

  1. Wenn durch Verschulden des Verkäufers der Liefergegenstand vom Käufer infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen -insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes- nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß des Käufers die Regelungen der Ziff. VII und VIII
  2. dieser Bedingungen entsprechend.
  3. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer -aus welchen Rechtsgründen auch immer- nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, die der Verkäufer arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat soweit wegen dieser Mängel der Verkäufer nach Produkthaftungsge-setz für Personen-und Sachschäden an privat genutzen Gegenständen haftet. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertrags-typischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche zwischen den Parteinen sich ergebenden Streitigkeiten ist bei Verbrauchergeschäften der Wohnsitz des Käufers, sonst der Hauptsitz des Verkäufers.
  2. Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.

X. Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.